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Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V. Teil 1

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Museumsverein Dorenburg e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Grefrath/Niederrhein und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(3) Das Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Entfaltung kultureller Aktivitäten im Zusammenhang mit dem „Niederrheinischen Freilichtmuseum“ in Grefrath.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Herausgabe von Schrifttum und Verkauf von Fremdpublikationen hinsichtlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur, Ankauf von Sammlungsgegenständen und deren Unterhalt zum Nutzen des Niederrheinischen Freilichtmuseums, Unterhaltung von Tieren des ländlichen Raumes im Sinne eines lebendigen, familiengerechten Museums, Pflege der Feld-, Wiesen- und Gartenlandschaft innerhalb des Niederrheinischen Freilichtmuseums
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen.
(2) Über die Aufnahme eine Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(3) (3) Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und mit der Rückgabe des Mitgliedsausweises wirksam.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr ausgeschlossen werden.
(5) Zu „Förderern des Vereins“ kann der Vorstand diejenigen ernennen, die einmal oder in Jahresraten dem Verein einen namhaften Geldbetrag oder eine vergleichbare Spende zur Verfügung stellen.
(6) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
(7) Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis. Für Ersatzbeschaffung ist eine Gebühr fällig.


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  Aktuelles  
 

20. Juni 2010 / 27. Juni 2010
Rundschreiben an alle Mitglieder, Freunde und Förderer...

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Das neue Jahresprogramm des Niederrheinsichen Freilichtmuseums finden Sie unter www.freilichtmuseum-dorenburg.de

 
   

Zur Veranstaltung "Garten-Leben" und zum Romantischen Weihnachtsmarkt erhalten die Vereinsmitglieder (bei Vorlage des Mitgliedsausweises) freien Eintritt.


 
   


 
 
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