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Satzung |
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Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V. Teil 1
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Museumsverein Dorenburg e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Grefrath/Niederrhein und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(3) Das Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Entfaltung kultureller Aktivitäten im Zusammenhang mit dem „Niederrheinischen
Freilichtmuseum“ in Grefrath.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen
und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Herausgabe von Schrifttum und Verkauf von
Fremdpublikationen hinsichtlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie
von Kunst und Kultur, Ankauf von Sammlungsgegenständen und deren Unterhalt zum Nutzen des
Niederrheinischen Freilichtmuseums, Unterhaltung von Tieren des ländlichen Raumes im Sinne eines lebendigen,
familiengerechten Museums, Pflege der Feld-, Wiesen- und Gartenlandschaft innerhalb des Niederrheinischen
Freilichtmuseums
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt
vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins
unterstützen wollen.
(2) Über die Aufnahme eine Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(3) (3) Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres und mit der Rückgabe des Mitgliedsausweises wirksam.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr ausgeschlossen
werden.
(5) Zu „Förderern des Vereins“ kann der Vorstand diejenigen ernennen, die einmal oder in Jahresraten dem
Verein einen namhaften Geldbetrag oder eine vergleichbare Spende zur Verfügung stellen.
(6) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie
eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
(7) Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis. Für Ersatzbeschaffung ist eine Gebühr fällig.
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