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Satzung |
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Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V. Teil 3
§ 8
Verfahren bei der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand lädt schriftlich zu der Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine
vorläufige Tagesordnung ist beizufügen.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der(die) Vorsitzende. Er (Sie) wird durch seinen(ihre/n)
Stellvertreter(in) vertreten. Sind beide verhindert, leitet das anwesende älteste Vorstandsmitglied die Mitgliederersammlung.
(3) Über jede Mitgliederversammlung fertigt der(die) Geschäftsführer(in) eine Niederschrift, die von ihm(ihr) und
vom (von der) Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist binnen Monatsfrist allen Vorstandsmitgliedern
zuzusenden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
beschlußfähig.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen haben in
der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(6) Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten. Eine
Vertretung ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
§ 9
Vorstand
(1)Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem (der)
1. Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden
3. Leiter(in) des Niederrheinischen Freilichtmuseums als Geschäftsführer
4. Schatzmeister(in)
und drei Beisitzer(n/innen)
(2) Der(die) Vorsitzende und sein(ihr/e) Vertreter(in) vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Beide
Vorstandsmitglieder sind für sich alleine vertretungsberechtigt
(3) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der
Wahlzeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein.
(2) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich zur Zustänigkeit der Mitgliederversammlung
gehören.
(3) Der Vorstand bereitet die Vorlagen für die Mitgliederversammlung vor und überwacht die Ausführung der
Beschlüsse.
(4) Der Vorstand erstattet mindestens einmal jährlich den Mitgliedern Bericht über seine Tätigkeit.
(5) Der (Die) Geschäftsführer(in) erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und führt das Protokoll von Mitgliederversammlung
und Vorstandssitzung.
(6) Der(Die) Schatzmeister(in) erledigt das gesamte Rechnungs-, Beitrags- und Mahnwesen, führt die
Einnahmen- und Ausgabenrechnung und fertigt den Jahresabschluß.
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