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Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V. Teil 4

§ 11 Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer werden alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer erstatten einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht über die Buchführung und Rechnungslegung des(der) Schatzmeisters (Schatzmeisterin).

§ 13 Verbleib des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Kreis Viersen, der es für Zwecke des Niederrheinischen Freilichtmuseums zu verwenden hat.

§ 14 Sonstige Rechtsvorschriften
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 4. 3. 2008 in Kraft

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Nestor - das passt
gut zu Nathan.

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Das neue Jahresprogramm des Niederrheinsichen Freilichtmuseums finden Sie unter www.freilichtmuseum-dorenburg.de

 
   

Zur Veranstaltung "Garten-Leben" und zum Romantischen Weihnachtsmarkt erhalten die Vereinsmitglieder (bei Vorlage des Mitgliedsausweises) freien Eintritt.


 
   


 
 
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