|
Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V. Teil 4
§ 11
Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer werden alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer erstatten einmal jährlich der Mitgliederversammlung
Bericht über die Buchführung und Rechnungslegung des(der) Schatzmeisters (Schatzmeisterin).
§ 13
Verbleib des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Kreis Viersen, der es für
Zwecke des Niederrheinischen Freilichtmuseums zu verwenden hat.
§ 14
Sonstige Rechtsvorschriften
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 4. 3. 2008 in Kraft
|