Die Satzung

 

Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V.

 

 

§1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Museums­ver­ein Doren­burg e.V.“.

 

(2) Der Verein hat den Sitz in Grefrath/Nie­der­rhein und ist im Vereinsregister des zu­stän­digen Amtsgerichts  ein­getragen.

 

(3) Das Vereinsgeschäftsjahr ist das Ka­len­derjahr.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

(1)    Der Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung des Niederrheinischen Freilichtmuseums des Kreises Viersen und damit die regionale Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein möchte dazu beitragen, das kulturelle Angebot des Niederrheinischen Freilichtmuseums zu erhalten und auszubauen und die regionale Kulturgeschichte für künftige Generationen zu sichern.

 

 (2) Der in Absatz 1 genannte Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Herausgabe von Schrifttum zu den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur, den Ankauf und den Erhalt von Sammlungsgegenständen, die Pflege des Tierbestandes, die Pflege der Feld-, Wiesen- und Gartenlandschaft, sowie die Vergabe und Förderung von Bau-, Instandsetzungs- und Verschönerungsmaßnahmen; alle Aktivitäten sind auf das Niederrheinische Freilichtmuseum auszurichten.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig;  er verfolgt nicht in er­ster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ver­folgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer­be­gün­stigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­hal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle natür­lichen und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wol­len.

 

(2) Über die Aufnahme eine Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schrift­­lich zu stellen.

 

(3) Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des lau­fenden Geschäftsjahres und mit der Rückgabe des Mit­gliedsausweises wirksam.

 

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von mehr als ei­nem Jahr ausge­schlos­sen werden.

 

(5) Zu „Förderern des Vereins“ kann der Vorstand die­jenigen ernennen, die einmal oder in Jahresraten dem Verein einen namhaften Geldbetrag oder eine ver­gleichbare Spende zur Verfügung stellen.

 

(6) Im Falle des Ausscheidens von Mit­glie­dern findet ein Ersatz von etwaigen Zu­wendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mit­glie­der nicht statt.

 

(7) Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis. Für Ersatzbeschaffung ist eine Gebühr fällig.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.      die Mitgliederversammlung

 

2.      der Vorstand.

 

 

 

§ 6

 

Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mit­glieder­ver­sammlung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung tritt min­de­stens jährlich einmal zusammen. Sie ist einzu­berufen, wenn dies von mindestens einem Vier­tel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird.

 

 

 

§ 7

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt

 

1.      den Vorstand

 

2.      zwei Kassenprüfer.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung beschließt ins­­besondere über

 

1.      die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kas­senberichtes

 

2.      die Entlastung des Vorstandes

 

3.      die Festsetzung  des Mitglieds­beitra­ges

 

4.      eine Änderung der Satzung

 

5.      die Auflösung des Vereins

 

6.      sonstige wichtige Angelegenheiten des Ver­eins, soweit sie nicht in die Zu­ständigkeit des Vorstandes gehören.

 

(3) Die Wahlen (Absatz 1) und die Beschlüsse zu den Zif­fern 1 bis 3  und 6 des Absatzes 2 bedürfen der ein­fachen Mehrheit, ein Be­schluss über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln, der  Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den oder ver­tretenen Mitglie­der.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Verfahren bei der Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand lädt schriftlich zu der Mit­glie­derversammlung ein. Die Ladungsfrist be­trägt zwei Wochen. Eine vorläufige Ta­ges­ordnung ist beizufügen.

 

(2) Den Vorsitz in der Mitglieder­ver­samm­lung führt der(die) Vorsitzende. Er (Sie) wird durch seinen(ihre/n) Stellvertreter(in) ver­treten. Sind beide verhindert, leitet  das an­wesende älteste Vorstandsmitglied die Mit­glie­derersammlung.

 

(3) Über jede Mitgliederversammlung fertigt der(die) Geschäftsführer(in) eine Nie­der­schrift, die von ihm(ihr) und vom (von der)  Vor­sit­zenden  unterzeichnet wird. Die Nie­derschrift ist binnen Monatsfrist allen Vor­stands­mit­gliedern zuzusenden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der anwesenden oder ver­tretenen Mitglieder beschlußfähig.

 

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juri­sti­schen Personen haben in der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine schriftliche Voll­macht vorzu­legen.

 

(6) Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei wei­tere Mitglieder in der Mit­glie­der­ver­sammlung vertreten. Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Voll­macht vorliegt.

 

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand  setzt sich zusammen aus dem (der)

 

1. Vorsitzenden

 

2. stellvertretenden Vorsitzenden

 

3. Schatzmeister(in)

 

4. Geschäftsführer(in)

 

5. und  aus drei Beisitzer(n/innen) sowie

 

6. dem(der) Leiter (Leiterin) des Niederrheinischen Freilichtmuseums mit beratender Stimme.

 

(2) Der(die) Vorsitzende und sein(ihr/e) Ver­treter(in) vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind  für sich alleine vertretungs­be­rechtigt.

 

(3)  Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Wie­der­wahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Für bestimmte Tätigkeiten (Schatzmeister und Geschäftsführer) können Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 10

 

Aufgaben des Vorstandes

 

(1)    Der Vorstand vertritt den Verein.

 

(2) Der Vorstand entscheidet über alle Ange­legenheiten, die nicht ausdrücklich zur Zu­ständ­igkeit der Mitglie­derversammlung ge­hören.

 

(3) Der Vorstand bereitet die Vorlagen für die Mit­gliederversammlung vor und über­wacht die Ausführung der Beschlüsse.

 

(4) Der Vorstand erstattet mindestens einmal jährlich den Mitgliedern Bericht über seine Tätigkeit.

 

(5) Der (Die) Geschäftsführer(in) erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und führt das Pro­tokoll von Mitglie­derversammlung und Vor­standssitzung.

 

(6) Der(Die) Schatzmeister(in) erledigt das gesamte Rechnungs-, Beitrags- und Mahn­we­sen, führt die Einnahmen- und Aus­gaben­rech­nung und fertigt den Jahres­ab­schluss. Er/Sie kann sich hierfür professioneller Hilfe bedienen.

 

 

 

§ 11

 

Kassenprüfer

 

Die beiden Kassenprüfer werden alle 2  Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 12

 

Kassenprüfung

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer erstatten einmal jährlich der Mitglie­derversammlung Bericht über die Buch­­­­führung und Rechnungslegung des(der) Schatzmeisters (Schatz­mei­sterin).

 

§ 13

 

Verbleib des Vermögens

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Kreis Viersen, der es für Zwecke des Nie­derrheinischen Freilichtmuseums zu verwen­den hat.

 

 

 

§ 14

 

Sonstige Rechtsvorschriften

 

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

 

 

§ 15

 

Inkrafttreten

 

Grefrath, den 23.03.2015

 

Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V. zum Download
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