Satzung des Museumsvereins Dorenburg e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Museumsverein Dorenburg e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Grefrath/Niederrhein und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(3) Das Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Der Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung des Niederrheinischen Freilichtmuseums des Kreises Viersen und damit die regionale Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein möchte dazu beitragen, das kulturelle Angebot des Niederrheinischen Freilichtmuseums zu erhalten und auszubauen und die regionale Kulturgeschichte für künftige Generationen zu sichern.
(2) Der in Absatz 1 genannte Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Herausgabe von Schrifttum zu den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur, den Ankauf und den Erhalt von Sammlungsgegenständen, die Pflege des Tierbestandes, die Pflege der Feld-, Wiesen- und Gartenlandschaft, sowie die Vergabe und Förderung von Bau-, Instandsetzungs- und Verschönerungsmaßnahmen; alle Aktivitäten sind auf das Niederrheinische Freilichtmuseum auszurichten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen.
(2) Über die Aufnahme eine Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und mit der Rückgabe des Mitgliedsausweises wirksam.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr ausgeschlossen werden.
(5) Zu „Förderern des Vereins“ kann der Vorstand diejenigen ernennen, die einmal oder in Jahresraten dem Verein einen namhaften Geldbetrag oder eine vergleichbare Spende zur Verfügung stellen.
(6) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
(7) Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis. Für Ersatzbeschaffung ist eine Gebühr fällig.
§ 4
Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens jährlich einmal zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird.
§ 7
Aufgabe der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt
1. den Vorstand
2. zwei Kassenprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
4. eine Änderung der Satzung
5. die Auflösung des Vereins
6. sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes gehören.
(3) Die Wahlen (Absatz 1) und die Beschlüsse zu den Ziffern 1 bis 3 und 6 des Absatzes 2 bedürfen der einfachen Mehrheit, ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
§ 8
Verfahren bei der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand lädt schriftlich zu der Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine vorläufige Tagesordnung ist beizufügen.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der(die) Vorsitzende. Er (Sie) wird durch seinen(ihre/n) Stellvertreter(in) vertreten. Sind beide verhindert, leitet das anwesende älteste Vorstandsmitglied die Mitgliederersammlung.
(3) Über jede Mitgliederversammlung fertigt der(die) Geschäftsführer(in) eine Niederschrift, die von ihm(ihr) und vom (von der) Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist binnen Monatsfrist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen haben in der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(6) Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten. Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem (der)
1. Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden
3. Schatzmeister(in)
4. Geschäftsführer(in)
5. und aus drei Beisitzer(n/innen) sowie
6. dem(der) Leiter (Leiterin) des Niederrheinischen Freilichtmuseums mit beratender Stimme.
(2) Der(die) Vorsitzende und sein(ihr/e) Vertreter(in) vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Für bestimmte Tätigkeiten (Schatzmeister und Geschäftsführer) können Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein.
(2) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
(3) Der Vorstand bereitet die Vorlagen für die Mitgliederversammlung vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse.
(4) Der Vorstand erstattet mindestens einmal jährlich den Mitgliedern Bericht über seine Tätigkeit.
(5) Der (Die) Geschäftsführer(in) erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und führt das Protokoll von Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung.
(6) Der(Die) Schatzmeister(in) erledigt das gesamte Rechnungs-, Beitrags- und Mahnwesen, führt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und fertigt den Jahresabschluss. Er/Sie kann sich hierfür professioneller Hilfe bedienen.
§ 11
Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer werden alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer erstatten einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht über die Buchführung und Rechnungslegung des(der) Schatzmeisters (Schatzmeisterin).
§ 13
Verbleib des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Kreis Viersen, der es für Zwecke des Niederrheinischen Freilichtmuseums zu verwenden hat.
§ 14
Sonstige Rechtsvorschriften
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
§ 15
Inkrafttreten
Grefrath, den 23.03.2015